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Frankfurter Rundschau, Samstag, 28. Mai 2005

 

Arbeitnehmer haben das Recht auf ein Zeugnis


Arbeitsbescheinigung ist kein Ersatz, sondern dient nur zur Festsetzung von Arbeitslosengeld
 
Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Gerda F.: Sie hat drei Monate für eine Zeitarbeitsfirma gearbeitet aber bis heute kein Zeugnis erhalten, lediglich eine Arbeitsbescheinigung. "Steht mir ein qualifiziertes Zeugnis zu?"
 
Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

 
Nach § 630 BGB haben alle Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist auf Anforderung des Arbeitnehmers gemäß der vorgenannten Vorschrift verpflichtet, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einem tatsächlichen Ausscheiden ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer zu erteilen (einfaches Zeugnis).
 
Weitergehend hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, auf sein Verlangen hin, das Zeugnis auf Führung und Leistung "zu erstrecken" bzw. "auszudehnen"; in diesen Fällen spricht man von einem qualifizierten Zeugnis.
 
Das so genannte einfache Zeugnis ist stets schriftlich auf Firmenbogen mit Angaben zum Arbeitgeber abzufassen. Es erstreckt sich allerdings nur auf Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer welcher ein einfaches Zeugnis verlangt, kann vom Arbeitgeber nicht darauf verwiesen werden, dass dieser ihm schon eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt hat. Diese ist nämlich bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber auszustellen und hat alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosigkeit erheblich sein können.
 
Die Arbeitsbescheinigung soll es der Bundesagentur für Arbeit ermöglichen, im Zusammenhang mit den Angaben des Arbeitslosen möglichst rasch und richtig über dessen Anträge, insbesondere auf Arbeitslosengeld, zu entscheiden.
 
Regeln für Form und Inhalt
 
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer also in jedem Fall einen Anspruch auf das oben dargestellte einfache Zeugnis neben der schon erteilten Arbeitsbescheinigung.
 
Das darüber hinausgehende qualifizierte Zeugnis muss neben Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses auch noch über Führung und Leistungen des Arbeitnehmers Aussagen treffen. Dies wird bei einer Beschäftigung von hier gerade einmal drei Monaten keine wirklich aussagekräftigen Erklärungen enthalten können, da dieser Zeitraum es der Arbeitgeberseite schwer machen wird, über Führung und Leistungen des Arbeitnehmers wirklich verwertbare Aussagen zu treffen, die für einen zukünftigen Arbeitgeber bei einer möglichen Neueinstellung von Entscheidungserheblichkeit sein werden.
 
Abschließend sei noch erwähnt, dass im Falle der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zwischen einem Zwischen- und dem Schlusszeugnis zu unterscheiden ist.
 
Das Zwischenzeugnis ist eine Beurteilung des Arbeitnehmers bei fortbestehenden Arbeitsverhältnis, wobei das Schlusszeugnis eine solches im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis darstellt.
 
Für beide Zeugnisse gelten hinsichtlich Form und auch Inhalt im wesentlichen die oben dargestellten gleichen Grundsätze.
 
Ein qualifiziertes Zeugnis muss somit alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen angeben, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind.
 
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