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Frankfurter Rundschau, Samstag, 18. Dezember 2004

 

Arbeitsamt zahlt Insolvenzausfallgeld


Arbeitgeber hatte drei Monate kein Gehalt gezahlt / Nach zwei Monaten Nichtzahlung kann Arbeitsleistung verweigert werden
 
Unsere heutige Frage zum Thema Arbeitsrecht kommt von Sabine G. Das Problem: Der Arbeitgeber ihres Lebensgefährten hat seinen Betrieb von heute auf morgen geschlossen. Der Arbeitgeber hat wohl mehrere Monate keine Pacht bezahlt, worauf der Vermieter die Schlösser getauscht hat. Mein Lebensgefährte wusste von all dem nichts und ist nicht in den Betrieb hineingekommen. Sein ehemaliger Arbeitgeber ist nicht erreichbar und hat wohl einen Offenbarungseid geleistet.
 
Ihre Fragen:

 
Was kann mein Lebensgefährte jetzt tun, denn er hat fast drei Monate kein Geld erhalten? Im Moment arbeitet er nur zur Aushilfe. Hat er irgendwelche Möglichkeiten, an seinen Lohn zu kommen, ohne dass er noch Geld hineinstecken muss?
 
Die Antwort von Rechtsanwalt Harald Hotze:
 
Im Rekordjahr der Insolvenzen kommt es derzeit leider sehr oft vor, dass Arbeitgeber von einem auf den anderen Tag ihren Betrieb schließen müssen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, fast drei Monate kein Gehalt mehr gezahlt wurde und darüber hinaus monatelang keine Miete oder Pacht vom Arbeitgeber mehr entrichtet worden ist, besteht zwar ein theoretisch ohne weiteres gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die offenen Gehälter; dieser wird wohl im Regelfall nicht mehr tatsächlich realisierbar sein.
 
Das heißt im Klartext, von dem Arbeitgeber als Kostenschuldner wird keine Zahlung mehr zu erreichen sein, da er mittlerweile mittellos sein wird. In ein kostenspieliges Klageverfahren würde ich hier keine weiteren Geldmittel investieren, da diese aller Voraussicht nach auch verloren sein werden.
 
Arbeitsamt kontaktieren
 
Es besteht hier zum einen die Möglichkeit über das zuständige Arbeitsamt unter Umständen Insolvenzausfallgeld für die in den vergangenen drei Monate entgangenen Gehälter gezahlt zu bekommen. Man sollte also kurzfristig als Betroffener mit dem zuständigen Arbeitsamt Kontakt aufnehmen und den Sachverhalt dort nochmals in allen Einzelheiten unter Vorlage der aussagekräftigen Unterlagen vorbringen. Im vorliegenden Fall kann ich also nur für die Zukunft dazu raten, dass man keine zu hohen Gehaltsforderungen auflaufen lässt.
 
Arbeitsleistung verweigern
 
Diesem Missstand kann dadurch begegnet werden, dass die Rechtssprechung dem Arbeitnehmer das Recht gibt, bei einem Gehaltsrückstand von mindestens zwei Monatsgehältern die Arbeitsleistung zu verweigern, bis der gesamte ausstehende Gehaltsrückstand von Arbeitgeberseite ausgeglichen wurde.
 
Diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung sollte in jedem Fall durch nachweisbare Zustellung an den Arbeitgeber erfolgen. Diese Zustellung sollte in schriftlicher Form erfolgen. Somit ist gewährleistet, dass zum einen die Arbeitgeberseite in Annahmeverzug gerät, ohne dass weitere Arbeit geleistet werden muss. Darüber hinaus kann der betroffene Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsamt oder Sozialamt bei dieser Vorgehensweise auch um entsprechende finanzielle Hilfe nachsuchen, bis die Zahlung tatsächlich erfolgt.
 

 
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