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Frankfurter Rundschau, Samstag, 19. Februar 2005

 

Attest muss erst ab dem dritten Krankheitstag vorliegen


Krankmeldung muss allerdings unverzüglich erfolgen / Fax oder Anruf unter Zeugen sichert den Arbeitnehmer ab
 
Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Maria M.: "An meinem Arbeitsplatz gilt die Vereinbarung, dass ab dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss. Wenn es medizinisch nicht nötig ist, spare ich mir bei kürzerer Erkrankung den Gang zum Arzt - erhalte dann aber den Vermerk "ärztlicher Nachweis?" in meiner Abrechnung. Welche Bedeutung hat dieser Vermerk?"
 
Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

 
Der Arbeitnehmer ist im Falle seiner Erkrankung gemäß Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Das ist die Anzeigepflicht. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Das ist die Nachweispflicht. Die Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht kann im Wiederholungsfall nach vorheriger vergeblicher Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
 
Da es sich dabei um Nebenpflichten handelt, kommt eine ordentliche Kündigung erst bei mehrfachen Verletzungen und unter Berücksichtigung von Betriebsablaufstörungen in Betracht.
 
In der betrieblichen Praxis hat die Verletzung der Anzeigepflicht in der Regel das höhere Gewicht als die nicht rechtzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Anzeigepflicht berührt nämlich das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers: Er muss rechtzeitig wissen, ob der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheint um gegebenenfalls für eine Vertretung zu sorgen. Durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Aushang oder Weisung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, seine Verhinderung bereits vor oder bei Arbeitsbeginn mitzuteilen.
 
Krankheit sofort melden
 
In der Regel versuchen Arbeitgeber bei einer Verletzung der sofortigen Mitteilungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, ihm dies im Wege einer Abmahnung zum Vorwurf zu machen, um eine unter Umständen für die Zukunft angedachte, verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten. Entscheidend ist also in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer den Unterschied zwischen der Vorlagepflicht einer ärztlichen Bescheinigung im Krankheitsfall, die eben erst nach dem dritten Krankheitstag nachgewiesen werden muss, nicht mit der sofortigen Anzeigepflicht seiner Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite verwechselt.
 
In Streitfällen gilt auch hier, dass der Arbeitnehmer wird nachweisen müssen, dass er seinen Anzeige- oder Nachweispflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Es empfiehlt sich somit das krankheitsbedingte Nichterscheinen unverzüglich per Telefax oder per E-Mail mitzuteilen. Sollten diese elektronischen Kommunikationsmitteln im Privathaushalt des Arbeitnehmers noch nicht vorhanden sein, so sollte nach Möglichkeit ein anwesender Ehepartner oder Mitbewohner dieses Gespräch führen, der dann im Bedarfsfall als Zeuge für die ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeigepflicht zu Verfügung steht.
 
Die Krankmeldung im Rahmen der Nachweispflicht sollte vorab per Telefax und dann im Original von einem Boten an der Arbeitsstelle eingeworfen oder zumindest durch Einwurfeinschreiben versandt werden. Abschließend sei noch erwähnt, sofern ein arbeitgeberseitiger Aktenvermerk lediglich zur Personalakte genommen wird, ohne dass dies eine Ermahnung oder gar Abmahnung darstellt, hat dies arbeitsrechtlich keine Bedeutung im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Demnach sind solche internen Aktenvermerke vom Arbeitnehmer ohne Bedenken hinzunehmen.
 
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