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Frankfurter Rundschau, 02. Juli 2005

 

Bei ausstehenden Löhnen bleibt als Letztes nur der Klageweg


Auf Verfahrenskosten bleibt der Arbeitnehmer meist sitzen / Fristlose Eigenkündigung ist auch möglich

Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt vom Brigitte F.: "Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn meine Gehälter von April und Mai 2005 noch ausstehen?"

Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

Leider kommt es in den heutigen, wirtschaftlich schlechten Zeiten immer häufiger vor, dass Arbeitgeber wegen Zahlungsschwierigkeiten zum Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes vorrangig Lieferantenrechnungen zahlen und die Lohn- und Gehaltszahlungen der Mitarbeiter erst verspätet oder überhaupt nicht mehr erfüllen.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall zum einen die Möglichkeit, seine vertraglich vom Arbeitgeber geschuldeten Lohn- und Gehaltszahlungen zunächst außergerichtlich und dann unter Umständen auch arbeitsgerichtlich geltend zu machen.

Hierfür anfallende Kosten sind jedoch nicht als Verzugsschaden von dem säumigen Arbeitgeber zu erstatten. Der Arbeitnehmer bleibt somit, sollte er nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, auf den hierfür anfallenden Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten sitzen.

Dennoch wird auf jeden Fall zu einer rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche geraten, da es nicht akzeptabel ist, dass die zuvor vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung nicht durch die Fälligkeit der Lohn- und Gehaltszahlung am Monatsende vergütet wird. Es gehört zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, der in wirtschaftlich besseren Zeiten sicherlich mit der Arbeitskraft seiner Arbeitnehmer einen erheblichen Mehrwert erwirtschaftet hat, auch heute seiner Zahlungsverantwortung in vollem Umfang nachzukommen.

Frist von zwei Monaten beachten

Sollten mehr als zwei Monatsgehälter nach Fälligkeit von Arbeitgeberseite nicht gezahlt werden, so kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen, dass er zukünftig seine von ihm geschuldete Arbeitsleistung nur dann weiterhin erbringen wird, wenn die Gehaltsrückstände in voller Höhe ausgeglichen sind und somit gewährleistet ist, dass ihm auch zukünftig die Gegenleistung für seine erbrachte Arbeitsleistung zufließt.

Diese zweimonatige Wartefrist sollte der Arbeitnehmer nicht unterschreiten, um eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen Arbeitsverweigerung auszuschließen.

Zu Beweiszwecken sollte das Aufforderungsschreiben mit Ablehnungsandrohung dem Arbeitgeber immer mit Zugangsnachweis (Einschreiben/Empfangsquittung) übermittelt werden.

Als weitere rechtliche Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich bei ausstehendem Lohn zur Wehr zu setzen, steht ansonsten nur noch die fristlose Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde im Raum.

Hier ist aber zu beachten, dass der Arbeitnehmer von einer fristlosen Kündigung Abstand nehmen sollte, bevor mindestens zwei Monatsgehälter an Lohn oder Gehalt offen stehen. Sonst könnte ihm nämlich unterstellt werden, er habe an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt. Und darauf reagiert die Bundesagentur für Arbeit in der Regel mit einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes von drei Monaten, also mit einer Leistungszeitverkürzung um ein Viertel der Bezugszeit - was es zu vermeiden gilt.

 
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