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Frankfurter Rundschau, Samstag, 02. April 2005

 

Offenbarungspflicht über Krankheiten gilt nicht pauschal


Kraftfahrer muss Alkoholismus angeben - therapierter Sozialarbeiter nach Meinung unseres Experten nicht
 
Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Peter R.: Als Sozialarbeiter betreut er psychisch Kranke. Sein Arbeitgeber weiß nicht, dass er Alkoholiker ist - seit drei Jahren trocken. Seine Frage: "Muss ich mit Kündigung rechnen, weil ich meinem Arbeitgeber die Krankheit verschwiegen habe?"
 
Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

 
Entscheidend ist, ob im Vorstellungsgespräch nach der Alkoholkrankheit gefragt wurde. Fragen nach Erkrankungen sind jedoch nur beschränkt zulässig, denn sie bedeuten einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers.
 
Sie sind daher nur insoweit zulässig, als sie für den vorgesehenen Arbeitsplatz für die dort zu leistende Arbeit von Bedeutung sind. Hier könnte also der Arbeitgeber die zulässige Frage gestellt haben, ob eine Erkrankung beziehungsweise Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vorliegt, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist.
 
Sofern Sie die Frage also bei Ihrer Einstellung vor zwei Jahren wahrheitswidrig beantwortet hätten, seitdem aber keinerlei, auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführende Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsleistungen bekannt geworden sind, bin ich der Auffassung, dass der Arbeitgeberseite kein außerordentlicher Kündigungsgrund erwachsen würde.
 
Neben der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf zulässig gestellte Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu antworten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Verpflichtung des Bewerbers, auch ungefragt auf für das Arbeitsverhältnis bedeutsame Umstände hinzuweisen.
 
Kündigung wäre wohl erfolglos
 
Der Arbeitnehmer muss ohne eine entsprechende Frage des Arbeitgebers bei Einstellungsverhandlungen von sich aus allerdings nur auf solche Tatsachen hinweisen, deren Mitteilung der Arbeitgeber nach Treu und Glaube erwarten darf. Eine solche Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers ist an die Voraussetzung gebunden, dass sie unter Umständen dem Arbeitnehmer die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind. Die Offenbarungspflicht des Bewerbers ist also enger als das Fragegericht des Arbeitgebers.
 
Abschließend ist somit festzustellen, dass ein an einer Krankheit leidender Bewerber verpflichtet ist, den Arbeitgeber ungefragt zu informieren, wenn er erkennt, dass er aufgrund seiner Krankheit die vorgesehenen Arbeiten nicht erbringen kann oder seine Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt ist. Für einen alkoholabhängigen Kraftfahrer ist diese Offenbarungspflicht bejaht worden.
 
Im vorliegenden Fall würde ich sie verneinen, da erfolgreich therapierte Alkoholkrankheit nicht zwingend eine Beeinträchtigung der vom Arbeitnehmer geschuldeten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen darstellt. Dies gilt insbesondere nach über zwei Jahren der Beschäftigung ohne jegliche Beanstandungen, da für diesen Fall allein ein Gefährdungstatbestand nicht mehr zu Lasten des Arbeitnehmers festzustellen ist.
 
Somit sehe ich hier auch keine Erfolgsaussichten einer arbeitgeberseitigen Kündigung, sollte bei weiterhin einwandfreier Arbeitsleistung bekannt werden, dass es sich beim Arbeitnehmer um einen erfolgreich therapierten Alkoholkranken handelt.
 
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