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Frankfurter Rundschau, Samstag, 20. November 2004

 

Ohne Kündigungsschutzklage kaum Aussicht auf Erfolg


Unternehmen lehnte die volle Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ab / Studentinnen bangen jetzt um ihre Jobs.
 
Rechtsanwalt Harald Hotze beantwortet in unserer Rubrik Arbeitsrecht heute eine Frage von Bettina Jäger aus Frankfurt.

 
Das Problem: Zwei Studenten sind zwar noch an einer Hochschule immatrikuliert, bringen aber keine Leistungsnachweise mehr. Das 25. Fachsemester wurde überschritten. Das Unternehmen hat die gesetzlich vorgeschriebenen Rentenbeiträge abgeführt. Die Krankenversicherung wird von den Studenten selbst getragen, da sie das 31. Lebensjahr überschritten haben.
 
Bei einer weiteren Studentin unterscheidet sich der Sachverhalt insoweit, dass sie Leistungsnachweise erbringen kann, zudem befindet sie sich in der Endphase ihres Studiums. Die Firma wurde nun einer Prüfung durch die BfA unterzogen und wurde zur Zahlung der vollen Sozialversicherungsbeiträge aufgefordert. Dies lehnt das Unternehmen ab und für die studentischen Aushilfskräfte droht nach über fünf Jahren Firmenzugehörigkeit die Kündigung. Welche Rechtsmittel können eingelegt werden? Gibt es eine Möglichkeit sich einzuklagen?
 
Rechtsanwalt Harald Hotze: Zunächst ist klarzustellen, dass aufgrund des spärlichen Sachverhalts die komplizierten rechtlichen Gesichtspunkte, die möglicherweise die hier beteiligte Arbeitgeberseite zum rückwirkenden Abführen der vollen Sozialversicherungsbeiträge in die BfA verpflichten könnte, hier nicht weiter geprüft werden können.
 
Angenommen es besteht eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers bezüglich der vollen Sozialversicherungsbeiträge der beschäftigten Studenten, so stellt dies jedoch keinen wirksamen Kündigungsgrund bezüglich des bestehenden Arbeitsverhältnisses dar, vorausgesetzt das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung.
 
Kündigungsschutzklage wichtig
 
Voraussetzungen hierfür sind bei bereits über sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2004 begründet wurden, dass zum Zeitpunkt der Kündigung in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren.
 
Für Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2004 beschäftigt sind, gilt die gesetzlich neue Regelung, wonach stets über zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen, damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. In jedem Fall muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer möglichen Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, damit man sich wirksam auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen kann und somit deren Unwirksamkeit gerichtlich feststellen lässt. Wer diese Frist versäumt, wird in der Regel die Kündigung nicht mehr wirksam gerichtlich angreifen können und das Arbeitsverhältnis wird entsprechend der arbeitgeberseitigen Kündigungserklärung beendet.
 
Im vorliegenden Fall müssen also die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, damit gekündigte Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit der oben dargestellten Erwägungen im Hinblick auf die von Arbeitgeberseite ausgesprochenen Kündigung erfolgreich angreifen und somit ihren Arbeitsplatz erhalten.
 
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