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Frankfurter Rundschau, 22. September 2007

 

Wann sind Nebentätigkeiten zulässig?

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, einer Nebentätigkeit nachzugehen. In einigen Fällen sind Nebentätigkeit jedoch unzulässig.
 
Von Harald Hotze, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht.
 
So ist es dem Arbeitnehmer aus dem Treueverhältnis und in Analogie zu § 60 HGB untersagt, ohne Einwilligung des Arbeitgebers im Rahmen einer Nebenbeschäftigung eine Konkurrenztätigkeit auszuüben. Weiter dürfen nach dem Arbeitszeitgesetze bei der Beschäftigung in mehreren Arbeitsverhältnissen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeiten nicht überschreiten.
 
Unzulässig sind ferner Nebentätigkeiten, die das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigen, der Arbeitnehmer also in Folge seines Nebenjobs seinen Hauptarbeitsvertrag nicht oder nicht mehr ausreichend nachkommen kann.
 
Nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes darf der Arbeitnehmer während des Urlaubes keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Für Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst besteht eine gesetzliche Genehmigungspflicht.
 
In Arbeitsverträgen finden sich häufig Klauseln, die die Ausübung einer Nebentätigkeit beschränken, sie generell untersagen oder von der Genehmigung des Arbeitgebers abhängig machen. Inwieweit derartige Klauseln wirksam sind hängt im wesentlichen von dessen inhaltlichen Ausgestaltung ab.
 
Während eine Klausel, nach der jede Nebenbeschäftigung unzulässig ist, unwirksam ist, ist eine Klausel, nach der die Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, nach der Rechtsprechung wirksam. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.
 
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